Wir haben die Antwort vom Innenministerium mit der Handlungsanleitung bekommen. Sie kann als Erfolg für die Informationsfreiheit gewertet werden, ist inhaltlich aber ernüchternd. Die Weisung räumt inter Personen die Rechte ein, die ihnen vom VfGH zugesprochen wurden, diskrimiert trans und nicht-binäre Personen aber explizit weiter.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.6.2018 festgestellt, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 zwar den verfassungsgesetzlichen Vorgaben entspricht, aber im Sinne eines verfassungskonformen Vollzugs zu berücksichtigen ist, dass es Menschen gibt, die der herkömmlichen Zuordnung nach dem Geschlecht zu Mann oder Frau nicht entsprechen und die dennoch ein Recht auf Berücksichtigung ihres Geschlechts haben. Konkret geht es um nachweisbare Varianten der Geschlechtsentwicklungen, die sich durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnen und explizit nicht um Transidentität (dh. jemand, der genetisch oder anatomisch bzw. hormonell eindeutig einem anderen Geschlecht zugewiesen ist, sich dadurch aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt).

aus der Handlungsanleitung

Die Gesetzgeber*in (Regierung Kurz I und Innenminister Kickl) wollten hier also die Hürden bewusst aufrechterhalten und forcieren, dass weiter geklagt werden muss.